RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EmissionszertifikateG 2004 §13 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0162 E 10. November 1993 RS 1 (Hier: Die bf Partei hat beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als sie ihr nicht eine höhere Anzahl von Emissionszertifikaten zusprechen. Die angefochtenen Bescheide teilen der beschwerdeführenden Partei für ihre Anlagen jeweils eine bestimmte Menge von Emissionszertifikaten zu. Sie enthalten keine Abweisung eines "Mehrbegehrens" und können auch nicht in einen "Zuteilungsteil" und einen "Nichtzuteilungsteil" aufgespalten werden. Ein Ausspruch des Inhalts, dass die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben werden, als sie der bf Partei nicht eine höhere Zahl von Emissionszertifikaten zuteilen, ist daher nicht möglich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die bf Partei habe einen auf etwas Unmögliches gerichteten Antrag stellen wollen. Ihre Beschwerden sind darauf gerichtet, rechtswidrige Zuteilungsbescheide aus der Rechtsordnung zu beseitigen. Das aber ist nur durch eine (uneingeschränkte) Aufhebung der angefochtenen Bescheide möglich.)

Stammrechtssatz

Ein Beschwerdeantrag ist im Zweifel so auszulegen, daß der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis VfGH E 17.12.1976, B 77/76, VfSlg 7965/76).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070132.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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