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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Rechtssatz
Der bundesverfassungsgesetzliche Begriff des Bescheides, auf den der Rechtsschutz durch die GH d öff Rechts aufgebaut ist, bedeutet - zumindest seit den B-VG-Novellen 1925 bzw 1929 - heteronome individuelle, verwaltungsbehördliche, nach außen gerichtete Normerlassung (und hat durch die B-VG-Nov BGBl 1975/302 eine weitere Verengung und Fixierung erfahren (Art 131a, 144 Abs 1 zweiter Satz B-VG). "Vereinbarungen" können darunter nicht verstanden werden.Der bundesverfassungsgesetzliche Begriff des Bescheides, auf den der Rechtsschutz durch die GH d öff Rechts aufgebaut ist, bedeutet - zumindest seit den B-VG-Novellen 1925 bzw 1929 - heteronome individuelle, verwaltungsbehördliche, nach außen gerichtete Normerlassung (und hat durch die B-VG-Nov BGBl 1975/302 eine weitere Verengung und Fixierung erfahren (Artikel 131 a, 144, Absatz eins, zweiter Satz B-VG). "Vereinbarungen" können darunter nicht verstanden werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002568.X03Im RIS seit
19.04.1982