RS Vwgh 1982/4/19 0049/80

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Veröffentlicht am 19.04.1982
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Weder die Verfahrensergebnisse noch das Vorbringen in der Beschwerde lassen erkennen, daß der Zuckerzusatz oder die Herstellung des Fencheltees als Instandprodukt die von der Bfrin behauptete besondere Beschaffenheit im Sinne des § 17 Abs 1 lit b LMG 1975 - nämlich die besondere Wirkung für Säuglinge oder Kleinkinder - herbeizuführen geeignet sind, denn es kommt auf die blähungshemmende Wirkung, die allerdings schon das Ausgangsprodukt (hier: gewöhnlicher Fencheltee") hat und nicht darauf an, ob die Teezubereitung erleichtert wird oder ob der Säugling oder das Kleinkind infolge des Zuckerzusatzes den Tee gerne einnimmt oder nicht.Weder die Verfahrensergebnisse noch das Vorbringen in der Beschwerde lassen erkennen, daß der Zuckerzusatz oder die Herstellung des Fencheltees als Instandprodukt die von der Bfrin behauptete besondere Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 - nämlich die besondere Wirkung für Säuglinge oder Kleinkinder - herbeizuführen geeignet sind, denn es kommt auf die blähungshemmende Wirkung, die allerdings schon das Ausgangsprodukt (hier: gewöhnlicher Fencheltee") hat und nicht darauf an, ob die Teezubereitung erleichtert wird oder ob der Säugling oder das Kleinkind infolge des Zuckerzusatzes den Tee gerne einnimmt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000049.X03

Im RIS seit

21.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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