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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Eines der Kriterien dafür, daß das von der Bfrin angemeldete Produkt als diätetisches Lebensmittel (LM) im Sinne des § 17 Abs 1 LMG anzusehen ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut, daß es sich um ein LM "besonderer" Beschaffenheit handelt. Das Maß dieser "besonderen" Beschaffenheit eines diätetischen LM`s gegenüber einem LM vergleichbarer Art ist durch die (alternativen) Bestimmungen der lit a und lit b des § 17 Abs 1 legcit gegeben, weil sich das diätetische LM "dadurch" von einem LM vergleichbarer Art unterscheidet. Das heißt, daß von einer "besonderen" Beschaffenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann gesprochen werden kann, wenn das LM zu einem Zwecke hergestellt wurde, welche in den lit a oder lit b des § 17 Abs 1 legcit normiert sind. Kommt diese besondere Beschaffenheit dem LM allerdings auch ohne diese Herstellung von vornherein zu, so handelt es sich nicht wegen dieser Beschaffenheit allein schon um ein diätetisches LM (hier: blähungshemmende Wirkung des naturbelassenen Fencheltees).Eines der Kriterien dafür, daß das von der Bfrin angemeldete Produkt als diätetisches Lebensmittel (LM) im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, LMG anzusehen ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut, daß es sich um ein LM "besonderer" Beschaffenheit handelt. Das Maß dieser "besonderen" Beschaffenheit eines diätetischen LM`s gegenüber einem LM vergleichbarer Art ist durch die (alternativen) Bestimmungen der Litera a und Litera b, des Paragraph 17, Absatz eins, legcit gegeben, weil sich das diätetische LM "dadurch" von einem LM vergleichbarer Art unterscheidet. Das heißt, daß von einer "besonderen" Beschaffenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann gesprochen werden kann, wenn das LM zu einem Zwecke hergestellt wurde, welche in den Litera a, oder Litera b, des Paragraph 17, Absatz eins, legcit normiert sind. Kommt diese besondere Beschaffenheit dem LM allerdings auch ohne diese Herstellung von vornherein zu, so handelt es sich nicht wegen dieser Beschaffenheit allein schon um ein diätetisches LM (hier: blähungshemmende Wirkung des naturbelassenen Fencheltees).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000049.X01Im RIS seit
21.11.2003