RS Vwgh 2007/5/24 2005/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
BAO §279 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs4;
KStG 1988 §24 Abs3;

Rechtssatz

Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich § 24 Abs. 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 EStG 1988. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreskörperschaftsteuer entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 95/14/0117, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, G 11/02). Die dem Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 eingeräumte Befugnis steht auch dem unabhängigen Finanzsenat als Berufungsinstanz zu (§ 279 Abs. 1 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150037.X01

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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