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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z3;Rechtssatz
Was die Ausstellung einer Bescheinigung zum Zwecke der Eintragung in die in Art 134 Abs 2 des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Liste und somit zum Zwecke der Zulassung zur Vertretung in den betreffenden Verfahren anlangt, handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Sinne der Bundesverfassung unter den Begriff der "Angelegenheiten der Patentanwälte", nicht aber unter den Begriff "Patentwesen" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) bzw. "Angelegenheiten des Patentwesens" (Art 133 Z 3 B-VG) fällt.Was die Ausstellung einer Bescheinigung zum Zwecke der Eintragung in die in Artikel 134, Absatz 2, des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Liste und somit zum Zwecke der Zulassung zur Vertretung in den betreffenden Verfahren anlangt, handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Sinne der Bundesverfassung unter den Begriff der "Angelegenheiten der Patentanwälte", nicht aber unter den Begriff "Patentwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) bzw. "Angelegenheiten des Patentwesens" (Artikel 133, Ziffer 3, B-VG) fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040102.X01Im RIS seit
04.03.2004