TE Vwgh Erkenntnis 1982/4/27 82/07/0075

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §10;
WRG 1959 §124 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §9;
  1. WRG 1959 § 124 heute
  2. WRG 1959 § 124 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 124 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 124 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  5. WRG 1959 § 124 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 124 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 124 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. GP in V, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1982, Zl. 410.672/02-I 4/82, betreffend Eintragung in das Wasserbuch, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. Gesetzgebungsperiode in römisch fünf, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1982, Zl. 410.672/02-I 4/82, betreffend Eintragung in das Wasserbuch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 1977 namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage mit 6 m Länge und 2,50 m Breite einschließlich einer Slipanlage an der Stirnseite vor dem Grundstück Nr. 1154/4, KG X, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, auf dem öffentlichen Atterseegrundstück erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 1. Juni 1979 wurde festgestellt, daß die ausgeführten Anlagen im wesentlichen mit der mit Bescheid vom 7. März 1977 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmen. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Antrag beim Landeshauptmann von Oberösterreich um Eintragung seines Wasserbenutzungsrechtes in das Wasserbuch gestellt. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 13. Jänner 1982 mangels Rechtsgrundlage zurück. In der Begründung führte dieser Bescheid aus, daß nur Wasserbenutzungsrechte ins Wasserbuch eingetragen werden können. Da aber ein Bootssteg keine Wasserbenutzungsanlage darstelle, könnte sie auch nicht ins Wasserbuch eingetragen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.Nach dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 1977 namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage mit 6 m Länge und 2,50 m Breite einschließlich einer Slipanlage an der Stirnseite vor dem Grundstück Nr. 1154/4, KG römisch zehn, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, auf dem öffentlichen Atterseegrundstück erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 1. Juni 1979 wurde festgestellt, daß die ausgeführten Anlagen im wesentlichen mit der mit Bescheid vom 7. März 1977 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmen. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Antrag beim Landeshauptmann von Oberösterreich um Eintragung seines Wasserbenutzungsrechtes in das Wasserbuch gestellt. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 13. Jänner 1982 mangels Rechtsgrundlage zurück. In der Begründung führte dieser Bescheid aus, daß nur Wasserbenutzungsrechte ins Wasserbuch eingetragen werden können. Da aber ein Bootssteg keine Wasserbenutzungsanlage darstelle, könnte sie auch nicht ins Wasserbuch eingetragen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1982 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 124 WRG 1959 aus, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nach § 38 WRG 1959 erteilte wasserrechtliche Bewilligung kein Wasserbenutzungsrecht vermittle (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 3. Oktober 1957, Slg. Nr. 4439). Eine solche Bewilligung könne daher nicht in das Wasserbuch eingetragen werden. Vielmehr seien ausschließlich Gegenstand einer Eintragung in das Wasserbuch Wasserbenutzungsrechte, Wasserbenutzungsanlagen oder bestehende Wasserbenutzungen nach § 142 WRG 1959. Daraus folge, daß der Steg entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Wasserbenutzung vermittle. Die Anlage eines Steges sei sohin nicht eintragungsfähig; der Landeshauptmann von Oberösterreich habe daher zu Recht den Antrag auf Eintragung mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Februar 1982 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 124, WRG 1959 aus, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nach Paragraph 38, WRG 1959 erteilte wasserrechtliche Bewilligung kein Wasserbenutzungsrecht vermittle (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 3. Oktober 1957, Slg. Nr. 4439). Eine solche Bewilligung könne daher nicht in das Wasserbuch eingetragen werden. Vielmehr seien ausschließlich Gegenstand einer Eintragung in das Wasserbuch Wasserbenutzungsrechte, Wasserbenutzungsanlagen oder bestehende Wasserbenutzungen nach Paragraph 142, WRG 1959. Daraus folge, daß der Steg entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Wasserbenutzung vermittle. Die Anlage eines Steges sei sohin nicht eintragungsfähig; der Landeshauptmann von Oberösterreich habe daher zu Recht den Antrag auf Eintragung mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Abweisung seiner Berufung auf Eintragung seines Wassernutzungsrechtes im Wasserbuch beschwert, da ihm hiedurch auch die Parteistellung in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren genommen werde und er auch in Hinkunft gegen die Gefährdung seines Wassernutzungsrechtes nichts unternehmen könne. Er sei in seinem Recht auf Zuerkennung eines Wassernutzungsrechtes durch die Errichtung eines Steges und die sich daraus ergebende Nutzungsmöglichkeit und Nutzungsrechte des Atterseewassers sowie auf der mit der Eintragung im Wasserbuch sich ergebenden Parteistellung zum Schutz seiner Rechte verletzt worden. Er sei auch niemals als Partei im Verfahren gehört worden, um den Umfang seiner Nutzungsrechte darzulegen. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es liege auf der Hand, daß die mit der Errichtung seines Steges verbundene Möglichkeit der Nutzung des Atterseewassers über den Gemeingebrauch hinausgehe. Jemand, der keinen solchen Steg zur Verfügung habe, könne das Atterseewasser keineswegs so nutzen, wie es ihm durch die Errichtung des Steges möglich sei. Es müßten daher die ihm durch diesen Steg gegebenen Möglichkeiten einen entsprechenden Schutz finden können. Dieser Schutz müsse durch die Eintragung in das Wasserbuch gewährleistet werden. Es sei unverständlich, daß die öffentliche Hand zur Wiedergewinnung der Wasserqualität der Seen viele Millionen ausgebe, aber dann wieder Anlagen genehmigt würden, durch deren Betrieb künstlich eine wesentlich größere Verschmutzung herbeigeführt werde, als sie etwa bisher durch die natürlichen Einflüsse entstanden seien. Es sei unerträglich, daß durch die enge Auslegung der Unterinstanzen des Begriffes "Nutzungsrecht" die Einräumung der Parteistellung unmöglich gemacht werden sollte und dann auf diese Weise den Anrainern das rechtliche Gehör verweigert werde. Die belangte Behörde und die Unterinstanzen hätten es auch verabsäumt, jemals eine Verhandlung über seinen Antrag anzuberaumen und hiebei die Feststellungen über die Örtlichkeit zu treffen und ihn zu vernehmen. Hiedurch sei er im Recht auf ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren verletzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 124 Abs. 1 WRG 1959 ist für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch nebst Wasserkarten- und Urkundensammlung zu führen, worin sämtliche im Bezirk bereits bestehenden und auf Grund dieses Bundesgesetzes neu erworbenen Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Rechte zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern sowie die Bestimmungen bezüglich der Höhe der Staumaße und die darin vorfallenden Änderungen mit Beziehung auf die zugrundeliegenden Entscheidungen in Übersicht gehalten werden müssen. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind in das Wasserbuch auch jene Wasserbenutzungen und bestehenden Wasserbenutzungsanlagen einzutragen, die schon nach den bisher geltenden Gesetzen einzutragen gewesen wären oder die erst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der behördlichen Bewilligung unterliegen und daher gemäß § 142 als zu Recht bestehend anzusehen sind.Gemäß Paragraph 124, Absatz eins, WRG 1959 ist für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch nebst Wasserkarten- und Urkundensammlung zu führen, worin sämtliche im Bezirk bereits bestehenden und auf Grund dieses Bundesgesetzes neu erworbenen Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Rechte zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern sowie die Bestimmungen bezüglich der Höhe der Staumaße und die darin vorfallenden Änderungen mit Beziehung auf die zugrundeliegenden Entscheidungen in Übersicht gehalten werden müssen. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind in das Wasserbuch auch jene Wasserbenutzungen und bestehenden Wasserbenutzungsanlagen einzutragen, die schon nach den bisher geltenden Gesetzen einzutragen gewesen wären oder die erst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der behördlichen Bewilligung unterliegen und daher gemäß Paragraph 142, als zu Recht bestehend anzusehen sind.

Darnach können nur die gemäß §§ 9 und 10 sowie nach § 32 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 verliehenen Wasserbenutzungsrechte in das Wasserbuch eingetragen werden. Bei der dem Beschwerdeführer bewilligten Steganlage handelt es sich um eine bauliche Herstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959, die nicht der Bewilligung nach § 9 Abs. 1 unterliegt, weil es sich dabei nicht um eine Nutzung der Wasserwelle oder wirtschaftliche Nutzung des Wasserbettes handelt, sondern nur um die Errichtung baulicher Anlagen. Mit einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 wird aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Sondernutzung an der Wasserwelle eines öffentlichen Gewässers eingeräumt. Daraus folgt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hatte, daß mit der Bewilligung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer keine Wasserbenutzung verliehen worden ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 3. Oktober 1957, Slg. Nr. 4439, und vom 24. April 1958, Slg. Nr. 4647). Eine Vorschrift, wonach im Verfahren zur Eintragung in das Wasserbuch zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen wäre, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht.Darnach können nur die gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie nach Paragraph 32, Absatz eins bis 3 WRG 1959 verliehenen Wasserbenutzungsrechte in das Wasserbuch eingetragen werden. Bei der dem Beschwerdeführer bewilligten Steganlage handelt es sich um eine bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, die nicht der Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegt, weil es sich dabei nicht um eine Nutzung der Wasserwelle oder wirtschaftliche Nutzung des Wasserbettes handelt, sondern nur um die Errichtung baulicher Anlagen. Mit einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 wird aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Sondernutzung an der Wasserwelle eines öffentlichen Gewässers eingeräumt. Daraus folgt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hatte, daß mit der Bewilligung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer keine Wasserbenutzung verliehen worden ist vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 3. Oktober 1957, Slg. Nr. 4439, und vom 24. April 1958, Slg. Nr. 4647). Eine Vorschrift, wonach im Verfahren zur Eintragung in das Wasserbuch zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen wäre, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070075.X00

Im RIS seit

19.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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