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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 2825/78 E 17. Mai 1978;Rechtssatz
Aus § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur gefolgert werden, dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich dann zu beseitigen ist, wenn es die Vermeidung der Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes des Betroffenen erheischt; Beeinträchtigung und Beseitigung stehen daher in Wechselbeziehung zueinander.Aus Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG kann nur gefolgert werden, dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich dann zu beseitigen ist, wenn es die Vermeidung der Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes des Betroffenen erheischt; Beeinträchtigung und Beseitigung stehen daher in Wechselbeziehung zueinander.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070015.X02Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014