RS Vwgh 1982/4/27 82/07/0015

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 2825/78 E 17. Mai 1978;

Rechtssatz

Aus § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur gefolgert werden, dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich dann zu beseitigen ist, wenn es die Vermeidung der Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes des Betroffenen erheischt; Beeinträchtigung und Beseitigung stehen daher in Wechselbeziehung zueinander.Aus Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG kann nur gefolgert werden, dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich dann zu beseitigen ist, wenn es die Vermeidung der Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes des Betroffenen erheischt; Beeinträchtigung und Beseitigung stehen daher in Wechselbeziehung zueinander.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070015.X02

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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