RS Vwgh 1982/4/27 82/07/0015

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 2825/78 E 17. Mai 1978;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "eigenmächtig" im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG ist alles das zu verstehen, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird. Durch ein solches Verhalten können Rechte Dritter nur soweit betroffen werden, als diese dem gesetzlichen Schutz unterliegen (d.s. die im § 12 Abs 2 bezeichneten "bestehenden Rechte").Unter dem Begriff "eigenmächtig" im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist alles das zu verstehen, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird. Durch ein solches Verhalten können Rechte Dritter nur soweit betroffen werden, als diese dem gesetzlichen Schutz unterliegen (d.s. die im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten "bestehenden Rechte").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070015.X01

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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