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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 2825/78 E 17. Mai 1978;Rechtssatz
Unter dem Begriff "eigenmächtig" im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG ist alles das zu verstehen, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird. Durch ein solches Verhalten können Rechte Dritter nur soweit betroffen werden, als diese dem gesetzlichen Schutz unterliegen (d.s. die im § 12 Abs 2 bezeichneten "bestehenden Rechte").Unter dem Begriff "eigenmächtig" im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist alles das zu verstehen, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird. Durch ein solches Verhalten können Rechte Dritter nur soweit betroffen werden, als diese dem gesetzlichen Schutz unterliegen (d.s. die im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten "bestehenden Rechte").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070015.X01Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014