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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand allein, dass Teile der Aufgaben des Bfrs haushaltsmäßig zu einem anderen BMinisterium gehören sowie dass der Bfr für einen Teil seiner Tätigkeit eine Zulage erhielt und für den anderen nicht, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Aufgabenbereich des Bfrs in eine Haupt- und eine Nebentätigkeit zerfiel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120175.X01Im RIS seit
03.05.2004