RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0001

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Auf einen Pumpversuch sind nach § 56 Abs 2 WRG 1959 die Bestimmungen über Zwangsrechte anwendbar. Das bedeutet, dass der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurden, keinen Mangel eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch darstellt. Wenn weder die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt noch ein Fall des § 111 Abs 4 WRG 1959 gegeben ist, hat die Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestehen und dieses entweder einzuräumen oder den Antrag als Folge der entgegenstehenden fremden Rechte abzuweisen. Die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen kann aber rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nach sich ziehen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X04

Im RIS seit

13.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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