RS Vwgh 1982/4/27 81/07/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1982
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zur Frage, ob der anderweitigen Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf sämtliche vom Fischereiberechtigten gem § 15 Abs 1 WRG vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen, ob daraus resultierende Änderungen des Entwurfes oder zusätzlich erforderliche Auflagen den angestrebten Zweck des Vorhabens nur mit erheblich größerem Aufwand erreichen lassen (Hinweis auf E vom 27.3.1968, 1824/76, VwSlg 7324 A/1968, sowie 20.9.1979, 1732/79).Zur Frage, ob der anderweitigen Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf sämtliche vom Fischereiberechtigten gem Paragraph 15, Absatz eins, WRG vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen, ob daraus resultierende Änderungen des Entwurfes oder zusätzlich erforderliche Auflagen den angestrebten Zweck des Vorhabens nur mit erheblich größerem Aufwand erreichen lassen (Hinweis auf E vom 27.3.1968, 1824/76, VwSlg 7324 A/1968, sowie 20.9.1979, 1732/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981070209.X04

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten