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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Zur Frage, ob der anderweitigen Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf sämtliche vom Fischereiberechtigten gem § 15 Abs 1 WRG vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen, ob daraus resultierende Änderungen des Entwurfes oder zusätzlich erforderliche Auflagen den angestrebten Zweck des Vorhabens nur mit erheblich größerem Aufwand erreichen lassen (Hinweis auf E vom 27.3.1968, 1824/76, VwSlg 7324 A/1968, sowie 20.9.1979, 1732/79).Zur Frage, ob der anderweitigen Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf sämtliche vom Fischereiberechtigten gem Paragraph 15, Absatz eins, WRG vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen, ob daraus resultierende Änderungen des Entwurfes oder zusätzlich erforderliche Auflagen den angestrebten Zweck des Vorhabens nur mit erheblich größerem Aufwand erreichen lassen (Hinweis auf E vom 27.3.1968, 1824/76, VwSlg 7324 A/1968, sowie 20.9.1979, 1732/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070209.X04Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013