RS Vwgh 1982/4/28 0731/80

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Veröffentlicht am 28.04.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs2;
KOVG 1957 §46 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 46 heute
  2. KOVG 1957 § 46 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Es besteht ohne Anrechnung auf eine gewährte Elternteilrente die Berechtigung, trotz einer vertraglich zustehenden "freien Station" in ein Altenwohnheim zu ziehen, wenn der Wohnungswechsel seine Ursache darin hat, daß der Betroffene einer ihm im Hinblick auf sein Alter und seine Hilflosigkeit unzumutbaren Situation ausweicht. Daher ist jedem Fall aus dieser Sicht zu untersuchen, ob die Übersiedlung in das Altenwohnheim ohne zureichenden Grund oder aus anerkennenswerten Motiven erfolgt ist. Im letzteren Fall darf nämlich die vertragsmäßig zustehende "freie Station" nicht als ein im Sinne des § 13 KOVG 1957 anrechenbares Einkommen gewertet werden.Es besteht ohne Anrechnung auf eine gewährte Elternteilrente die Berechtigung, trotz einer vertraglich zustehenden "freien Station" in ein Altenwohnheim zu ziehen, wenn der Wohnungswechsel seine Ursache darin hat, daß der Betroffene einer ihm im Hinblick auf sein Alter und seine Hilflosigkeit unzumutbaren Situation ausweicht. Daher ist jedem Fall aus dieser Sicht zu untersuchen, ob die Übersiedlung in das Altenwohnheim ohne zureichenden Grund oder aus anerkennenswerten Motiven erfolgt ist. Im letzteren Fall darf nämlich die vertragsmäßig zustehende "freie Station" nicht als ein im Sinne des Paragraph 13, KOVG 1957 anrechenbares Einkommen gewertet werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2 (Änderung der Einkommensverhältnisse)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000731.X01

Im RIS seit

27.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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