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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs5;Rechtssatz
Dem § 502 Abs 5 ASVG ist die - allerdings widerlegliche - Vermutung für den Bestand des Emigrationswillens des vom § 502 Abs 5 ASVG erfassten Personenkreises zu entnehmen. Hat der Begünstigungswerber jedoch nach dem 9.5.1945 erwiesenermaßen einen Wohnsitz in Österreich (wiederum) begründet (hier: Eintritt in den Polizeidienst 1946, Pragmatisierung 1947), kommt eine Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nicht in Betracht.Dem Paragraph 502, Absatz 5, ASVG ist die - allerdings widerlegliche - Vermutung für den Bestand des Emigrationswillens des vom Paragraph 502, Absatz 5, ASVG erfassten Personenkreises zu entnehmen. Hat der Begünstigungswerber jedoch nach dem 9.5.1945 erwiesenermaßen einen Wohnsitz in Österreich (wiederum) begründet (hier: Eintritt in den Polizeidienst 1946, Pragmatisierung 1947), kommt eine Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080037.X01Im RIS seit
01.09.2004