RS Vwgh 2007/5/24 2006/09/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar stellt ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen unabhängig von der Kenntnis des Beschuldigten auch eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (Hinweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 925 bzw. 927, E 13 ff, wiedergegebene Rechtsprechung), doch ist weiteres Erfordernis einer die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Behördentätigkeit, dass sich diese erkennbar gegen eine bestimmte, individuell bezeichnete physische Person richtet und es somit eindeutig feststeht, um welche Person konkret es sich handelt (Hinweis etwa auf das E 21.4.2006, Zl. 2004/02/0385, u.a.). (Hier:

Das von der Strafbehörde erster Instanz an die BH gerichtete Rechtshilfeersuchen enthielt keinen gegen eine individuell bestimmte Person als Vertreter der GmbH gerichteten Verdacht und eignete sich bereits aus diesem Grund nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AuslBG.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090119.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten