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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Wird ein Strafaufschub (Ratenzahlungen) gewährt, so tritt die Vollstreckungsverjährung drei Jahre nach dem in § 31 Abs 2 VStG bezeichneten Zeitpunkt ungeachtet eines bereits vor diesem Zeitpunkt allenfalls gestellten Antrages auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe ein.Wird ein Strafaufschub (Ratenzahlungen) gewährt, so tritt die Vollstreckungsverjährung drei Jahre nach dem in Paragraph 31, Absatz 2, VStG bezeichneten Zeitpunkt ungeachtet eines bereits vor diesem Zeitpunkt allenfalls gestellten Antrages auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030057.X01Im RIS seit
06.05.2004