Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Rechtssatz
Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles nämlich, wenn sie nicht zu gewährleisten imstande wäre, dass Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke an sie bewirkt werden können, von der Anrufung des VwGH absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar mutwillig (§ 61 VwGG 1965 idF des Art V Z 3 des VerfahrenshilfeG, BGBl. Nr. 569/1973, und § 63 Abs 1 ZPO idF des Art II Z 2 des VerfahrenshilfeG, BGBl. Nr. 569/1973).Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles nämlich, wenn sie nicht zu gewährleisten imstande wäre, dass Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke an sie bewirkt werden können, von der Anrufung des VwGH absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar mutwillig (Paragraph 61, VwGG 1965 in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 3, des VerfahrenshilfeG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des VerfahrenshilfeG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981170173.X01Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016