RS Vwgh 1982/5/5 81/03/0282

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3096/80 E 5. November 1980 VwSlg 10284 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen § 66 Abs 1, hinsichtlich der letzteren aber § 64 Abs 1 und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35)Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen Paragraph 66, Absatz eins,, hinsichtlich der letzteren aber Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030282.X02

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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