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KFGNorm
KFG 1967 §45 Abs4 Satz2Rechtssatz
Wer ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen auf eine öffentliche Verkehrsfläche schiebt, dort abstellt und als Abstellbock verwendet, gebraucht die Probefahrtkennzeichen nicht für einen der in § 45 Abs 1 genannten Zwecke und begeht die VÜ nach § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG. (Hinweis E vom 30.9.1981, 81/03/0085)Wer ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen auf eine öffentliche Verkehrsfläche schiebt, dort abstellt und als Abstellbock verwendet, gebraucht die Probefahrtkennzeichen nicht für einen der in Paragraph 45, Absatz eins, genannten Zwecke und begeht die VÜ nach Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG. (Hinweis E vom 30.9.1981, 81/03/0085)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030282.X01Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023