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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Rechtssatz
Auf das Verfahren über eine zulässige Säumnisbeschwerde ist - unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die das VwGG 1965 darüber enthält, wer die aus Anlaß eines Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten letztlich zu tragen hat - hinsichtlich der der Behörde, nämlich dem VwGH, erwachsenden Barauslagen § 76 AVG 1950 (§ 62 VwGG 1965)Auf das Verfahren über eine zulässige Säumnisbeschwerde ist - unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die das VwGG 1965 darüber enthält, wer die aus Anlaß eines Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten letztlich zu tragen hat - hinsichtlich der der Behörde, nämlich dem VwGH, erwachsenden Barauslagen Paragraph 76, AVG 1950 (Paragraph 62, VwGG 1965)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979003188.X02Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012