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10/10 GrundrechteNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die bel. Behörde die Frage der Zuverlässigkeit anderer Konzessionswerber rechtsrichtig gelöst hat. Ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde gibt nämlich anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes (was ein innerer Widerspruch wäre; Hinweis auf die ständ. Jud. d. VfGH zum Gleichheitssatz, z.B. E VfSlg 7856/76 vom 28. September 1976)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040131.X03Im RIS seit
05.03.2004