RS Vwgh 1982/5/7 81/04/0131

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Veröffentlicht am 07.05.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Ausführungen, daß im vorliegenden Fall es nicht erforderlich war, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die bezügl. Vw-Strafakten einzuholen und daraus Feststellungen zu treffen. Die über den Bfr in den letzten Jahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verhängten Verwaltungsstrafen (viermal wegen Schnellfahrens, einmal wegen Einfahrens in eine Kreuzung bei Rotlicht, einmal wegen Nichtbeachtung eines Fahrverbotes) lassen es nämlich schon ohne weiteres als zweifelhaft erscheinen, daß der Bfr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040131.X01

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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