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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0804/77 E 15. November 1978 RS 1Stammrechtssatz
Eine 90 Tage im Kalenderjahr übersteigende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten auch zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Stammdienststelle des Beamten unerläßlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120034.X01Im RIS seit
29.04.2004