RS Vwgh 1982/5/11 82/11/0053

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Veröffentlicht am 11.05.1982
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3515/80 E 15. Mai 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung, "vor Ablauf der Frist .... sich einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage vierteiljährlicher Leberbefunde zu unterziehen", ist nicht als Auflage im Sinne des § 73 Abs 1 KFG 1967 anzusehen, durch welche die Lenkerberechtigung eingeschränkt wird, da sie dem Besitzer der Lenkerberechtigung ein Verhalten vorschreibt, welches sich nicht tunmittelbar auf das aus der Lenkerberechtigung erschließende Recht zur Lenkung von Kraftfahrzeugen bezieht.Die Vorschreibung, "vor Ablauf der Frist .... sich einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage vierteiljährlicher Leberbefunde zu unterziehen", ist nicht als Auflage im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 anzusehen, durch welche die Lenkerberechtigung eingeschränkt wird, da sie dem Besitzer der Lenkerberechtigung ein Verhalten vorschreibt, welches sich nicht tunmittelbar auf das aus der Lenkerberechtigung erschließende Recht zur Lenkung von Kraftfahrzeugen bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110053.X02

Im RIS seit

03.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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