RS Vwgh 1982/5/11 82/11/0053

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Veröffentlicht am 11.05.1982
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KDV 1967 § 34 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Eine Entziehung der Lenkerberechtigung ist gerechtfertigt, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung epileptische Anfälle erlitten hat und - wenn auch innerhalb der letzten drei Jahre kein solcher Anfall mehr aufgetreten ist - das ärztliche Gutachten weiterhin eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft, wenn auch nur eingeschränkt auf bestimmte Provokationssituationen (Alkoholgenuss, Schlafentzug), ergibt. In diesem Fall ist weder eine Befristung der erteilten Lenkerberechtigung oder der Auftrag zur späteren Vornahme irgendwelcher Untersuchungen, noch die Erteilung von "Auflagen" im Sinne der "Einhaltung der regelmäßigen antiepileptischen Medikation" oder der Vermeidung der Provokationssituationen durch § 73 Abs 1 KFG 1967 gedeckt (Hinweis E 15.5.1981, 3515/80, E 26.6.1981, 1167/80).Eine Entziehung der Lenkerberechtigung ist gerechtfertigt, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung epileptische Anfälle erlitten hat und - wenn auch innerhalb der letzten drei Jahre kein solcher Anfall mehr aufgetreten ist - das ärztliche Gutachten weiterhin eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft, wenn auch nur eingeschränkt auf bestimmte Provokationssituationen (Alkoholgenuss, Schlafentzug), ergibt. In diesem Fall ist weder eine Befristung der erteilten Lenkerberechtigung oder der Auftrag zur späteren Vornahme irgendwelcher Untersuchungen, noch die Erteilung von "Auflagen" im Sinne der "Einhaltung der regelmäßigen antiepileptischen Medikation" oder der Vermeidung der Provokationssituationen durch Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 gedeckt (Hinweis E 15.5.1981, 3515/80, E 26.6.1981, 1167/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110053.X01

Im RIS seit

03.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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