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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkerberechtigung ist gerechtfertigt, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung epileptische Anfälle erlitten hat und - wenn auch innerhalb der letzten drei Jahre kein solcher Anfall mehr aufgetreten ist - das ärztliche Gutachten weiterhin eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft, wenn auch nur eingeschränkt auf bestimmte Provokationssituationen (Alkoholgenuss, Schlafentzug), ergibt. In diesem Fall ist weder eine Befristung der erteilten Lenkerberechtigung oder der Auftrag zur späteren Vornahme irgendwelcher Untersuchungen, noch die Erteilung von "Auflagen" im Sinne der "Einhaltung der regelmäßigen antiepileptischen Medikation" oder der Vermeidung der Provokationssituationen durch § 73 Abs 1 KFG 1967 gedeckt (Hinweis E 15.5.1981, 3515/80, E 26.6.1981, 1167/80).Eine Entziehung der Lenkerberechtigung ist gerechtfertigt, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung epileptische Anfälle erlitten hat und - wenn auch innerhalb der letzten drei Jahre kein solcher Anfall mehr aufgetreten ist - das ärztliche Gutachten weiterhin eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft, wenn auch nur eingeschränkt auf bestimmte Provokationssituationen (Alkoholgenuss, Schlafentzug), ergibt. In diesem Fall ist weder eine Befristung der erteilten Lenkerberechtigung oder der Auftrag zur späteren Vornahme irgendwelcher Untersuchungen, noch die Erteilung von "Auflagen" im Sinne der "Einhaltung der regelmäßigen antiepileptischen Medikation" oder der Vermeidung der Provokationssituationen durch Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 gedeckt (Hinweis E 15.5.1981, 3515/80, E 26.6.1981, 1167/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110053.X01Im RIS seit
03.11.2004