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L01508 Bezirk VorarlbergNorm
AdLRegOrgG 1925 §3;Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Interpretation d. § 22 Abs 2 d. Vorarlberger Starkstromwegegesetzes verbietet eine Auslegung, daß die Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften lediglich als Geschäftsapparat der Vlbg LdsReg einzuschreiten hätten. (Hinweis auf E des VfGH vom 17.12.1965, VfSlg 5184 zum § 4 Abs 1 d. Preisregelungsgesetzes 1957). Die mit Erlaß der Vlbg LdsReg erfolgte Delegierung der Bezirkshauptmannschaften, in bestimmten elektrizitätsrechtlichen Angelegenheiten das Verfahren durchzuführen und im Namen der LdsReg zu entscheiden, kann daher nur dahingehend verstanden werden, daß den Bezirkshauptmannschaften hiefür die Zuständigkeit - die ihnen ja sonst nicht zukomme - übertragen worden ist.Eine verfassungskonforme Interpretation d. Paragraph 22, Absatz 2, d. Vorarlberger Starkstromwegegesetzes verbietet eine Auslegung, daß die Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften lediglich als Geschäftsapparat der Vlbg LdsReg einzuschreiten hätten. (Hinweis auf E des VfGH vom 17.12.1965, VfSlg 5184 zum Paragraph 4, Absatz eins, d. Preisregelungsgesetzes 1957). Die mit Erlaß der Vlbg LdsReg erfolgte Delegierung der Bezirkshauptmannschaften, in bestimmten elektrizitätsrechtlichen Angelegenheiten das Verfahren durchzuführen und im Namen der LdsReg zu entscheiden, kann daher nur dahingehend verstanden werden, daß den Bezirkshauptmannschaften hiefür die Zuständigkeit - die ihnen ja sonst nicht zukomme - übertragen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981050095.X01Im RIS seit
11.07.2001