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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Beantragt ein Bfr im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens die Verfahrenshilfe, legt aber den Beschwerdeschriftsatz (samt der angeschlossen gewesenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht mehr vor und kommt auch einer an ihn unter Erinnerung an den szt. Auftrag gerichteten abermaligen Aufforderung, den Beschwerdeschriftsatz samt Beilage vorzulegen, neuerlich nicht nach, so ist gem §§ 33, 34 Abs 2 VWGG 1965 vorzugehen.Beantragt ein Bfr im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens die Verfahrenshilfe, legt aber den Beschwerdeschriftsatz (samt der angeschlossen gewesenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht mehr vor und kommt auch einer an ihn unter Erinnerung an den szt. Auftrag gerichteten abermaligen Aufforderung, den Beschwerdeschriftsatz samt Beilage vorzulegen, neuerlich nicht nach, so ist gem Paragraphen 33, 34, Absatz 2, VWGG 1965 vorzugehen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030021.X01Im RIS seit
05.05.2004