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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1806/71 E 6. Dezember 1971 RS 1Stammrechtssatz
Eine wegen Säumnis des Gemeinderates in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachter Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG 1950 ist als unzulässig zurückzuweisen. Bleibt die Bezirkshauptmannschaft untätig und bringt die Partei einen zweiten Devolutionsantrag anstelle der Bezirkshauptmannschaft zurückzuweisen; weist sie den Antrag statt dessen ab, so wird die Partei dadurch nicht in ihrem Recht verletzt (Hinweis auf B vom 18.9.1967, 1304/67)Eine wegen Säumnis des Gemeinderates in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachter Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 ist als unzulässig zurückzuweisen. Bleibt die Bezirkshauptmannschaft untätig und bringt die Partei einen zweiten Devolutionsantrag anstelle der Bezirkshauptmannschaft zurückzuweisen; weist sie den Antrag statt dessen ab, so wird die Partei dadurch nicht in ihrem Recht verletzt (Hinweis auf B vom 18.9.1967, 1304/67)
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060047.X01Im RIS seit
03.08.2004