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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Februar 1982, Zl. 890.799/2-III/9-81, betreffend den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen Enteignungsbescheid bezüglich einer Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: Ing. AN, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Klagenfurt, Wienergasse 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. November 1981, Zl.: 8 BauR3-22/7/1981, seien für den Ausbau der A2 Süd-Autobahn im Abschnitt "Krumpendorf Ost" Teilflächen aus den Liegenschaften EZ 18 und 382, KG X, aus dem Eigentum der mitbeteiligten Partei zugunsten der Beschwerdeführerin enteignet worden. Im Zuge des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Enteignungsbescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 auszuschließen, da der betreffende Straßenbauabschnitt ein Teil der dringend benötigten "Nordwestumfahrung Klagenfurt" sei, durch welche die unzulänglichen Verkehrsverhältnisse auf den (durch das Zentrum der ohnehin verkehrsmäßig schwer belasteten Landeshauptstadt Klagenfurt führenden Bundesstraßen entschärft werden sollten. Die Beseitigung der für einen Großteil der Klagenfurter Bevölkerung untragbaren Verkehrsverhältnisse und der damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen stellten ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Die Brückenbauarbeiten in diesem Baulos seien im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei bereits im Gange und müßten termingerecht abgeschlossen werden. Gegen den Enteignungsbescheid, der den begehrten Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG 1950 enthalte, habe die mitbeteiligte Partei die Berufung an die belangte Behörde erhoben, welche mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid teilweise erledigt worden sei, und zwar dahingehend, daß der Abspruch der Bundesstraßenbehörde I. Instanz über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ersatzlos aufgehoben und die meritorische Erledigung einem gesonderten Bescheid vorbehalten worden sei.In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. November 1981, Zl.: 8 BauR3-22/7/1981, seien für den Ausbau der A2 Süd-Autobahn im Abschnitt "Krumpendorf Ost" Teilflächen aus den Liegenschaften EZ 18 und 382, KG römisch zehn, aus dem Eigentum der mitbeteiligten Partei zugunsten der Beschwerdeführerin enteignet worden. Im Zuge des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Enteignungsbescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 auszuschließen, da der betreffende Straßenbauabschnitt ein Teil der dringend benötigten "Nordwestumfahrung Klagenfurt" sei, durch welche die unzulänglichen Verkehrsverhältnisse auf den (durch das Zentrum der ohnehin verkehrsmäßig schwer belasteten Landeshauptstadt Klagenfurt führenden Bundesstraßen entschärft werden sollten. Die Beseitigung der für einen Großteil der Klagenfurter Bevölkerung untragbaren Verkehrsverhältnisse und der damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen stellten ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Die Brückenbauarbeiten in diesem Baulos seien im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei bereits im Gange und müßten termingerecht abgeschlossen werden. Gegen den Enteignungsbescheid, der den begehrten Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 enthalte, habe die mitbeteiligte Partei die Berufung an die belangte Behörde erhoben, welche mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid teilweise erledigt worden sei, und zwar dahingehend, daß der Abspruch der Bundesstraßenbehörde römisch eins. Instanz über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ersatzlos aufgehoben und die meritorische Erledigung einem gesonderten Bescheid vorbehalten worden sei.
Die belangte Behörde vertrete den nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtsirrigen Standpunkt, daß die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 AVG 1950 durch § 20 Abs. 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 ausgeschlossen wäre. In der Begründung heiße es:Die belangte Behörde vertrete den nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtsirrigen Standpunkt, daß die Anwendbarkeit des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 durch Paragraph 20, Absatz 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 ausgeschlossen wäre. In der Begründung heiße es:
"Soweit nach materiellem Recht für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen die Rechtskraft eines Bescheides erforderlich ist, tritt dieser Erfolg nicht schon mit dem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein. Die Gesetzesstelle des § 64 Abs. 2 AVG ist nur geeignet, einer Berufung die ihr zukommende aufschiebende Wirkung zu versagen und somit einen vorzeitigen Vollzug zu ermöglichen, nicht aber erwächst der angefochtene Bescheid dadurch in Rechtskraft. Da aber im § 20 Abs. 4 BStG 1971 der Gesetzgeber den Vollzug eines Enteignungsbescheides ausdrücklich von der bereits eingetretenen Rechtskraft abhängig macht, ist ein vorzeitiger Vollzug unter Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG nicht möglich.""Soweit nach materiellem Recht für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen die Rechtskraft eines Bescheides erforderlich ist, tritt dieser Erfolg nicht schon mit dem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein. Die Gesetzesstelle des Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist nur geeignet, einer Berufung die ihr zukommende aufschiebende Wirkung zu versagen und somit einen vorzeitigen Vollzug zu ermöglichen, nicht aber erwächst der angefochtene Bescheid dadurch in Rechtskraft. Da aber im Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971 der Gesetzgeber den Vollzug eines Enteignungsbescheides ausdrücklich von der bereits eingetretenen Rechtskraft abhängig macht, ist ein vorzeitiger Vollzug unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht möglich."
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 AVG 1950 auch durch § 20 Abs. 4 BStG 1971 nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung spreche zwar von einem rechtskräftigen Enteignungsbescheid als Voraussetzung des Vollzuges, doch wolle sie nicht generell die Voraussetzungen für die Vollstreckung festlegen, sondern nur den Sonderfall des Vollzuges vor endgültiger Bestimmung der Entschädigungshöhe regeln. Daraus, daß in dieser Sondervorschrift der rechtskräftige Enteignungsbescheid als Vollzugsvoraussetzung genannt sei, was dem Regelfall entspreche, ohne daß auf die Ausnahme des § 64 Abs. 2 AVG 1950 ausdrücklich Bedacht genommen werde, lasse sich nicht ableiten, daß die Möglichkeit eines Vollzuges vor Rechtskraft des Enteignungsbescheides nach § 64 Abs. 2 AVG 1950 generell ausgeschlossen werden solle. Aus § 20 Abs. 4 BStG 1971 sei lediglich zu folgern, daß auch im Falle des Vollzuges vor Rechtskraft des Enteignungsbescheides der vom Landeshauptmann bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich erlegt sein müsse.Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde die Anwendbarkeit des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 auch durch Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971 nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung spreche zwar von einem rechtskräftigen Enteignungsbescheid als Voraussetzung des Vollzuges, doch wolle sie nicht generell die Voraussetzungen für die Vollstreckung festlegen, sondern nur den Sonderfall des Vollzuges vor endgültiger Bestimmung der Entschädigungshöhe regeln. Daraus, daß in dieser Sondervorschrift der rechtskräftige Enteignungsbescheid als Vollzugsvoraussetzung genannt sei, was dem Regelfall entspreche, ohne daß auf die Ausnahme des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 ausdrücklich Bedacht genommen werde, lasse sich nicht ableiten, daß die Möglichkeit eines Vollzuges vor Rechtskraft des Enteignungsbescheides nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 generell ausgeschlossen werden solle. Aus Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971 sei lediglich zu folgern, daß auch im Falle des Vollzuges vor Rechtskraft des Enteignungsbescheides der vom Landeshauptmann bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich erlegt sein müsse.
Auch § 35 Abs. 1 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes, wonach der zwangsweise Vollzug einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraussetze, könne nicht dahin verstanden werden, daß damit der Behörde die Möglichkeit verschlossen sei, im Einzelfall (ausnahmsweise) der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit - bei Vorliegen entsprechender schwerwiegender Gründe - den Vollzug vor Rechtskraft zu ermöglichen. Selbst wenn dem § 35 Abs. 1 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes früher ein solcher Sinn zu unterstellen gewesen wäre, wäre eine derartige Auslegung seit Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgeschlossen, da nach Art. III Abs. 1 EGVG alle in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in diesen Gesetzen geregelt seien, für die Behörden, die diese Gesetze anzuwenden hätten, ihre Anwendbarkeit verloren hätten, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt sei. Diese Anwendbarkeit werde auch durch § 20 Abs. 4 BStG 1971 nicht ausgeschlossen.Auch Paragraph 35, Absatz eins, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes, wonach der zwangsweise Vollzug einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraussetze, könne nicht dahin verstanden werden, daß damit der Behörde die Möglichkeit verschlossen sei, im Einzelfall (ausnahmsweise) der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit - bei Vorliegen entsprechender schwerwiegender Gründe - den Vollzug vor Rechtskraft zu ermöglichen. Selbst wenn dem Paragraph 35, Absatz eins, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes früher ein solcher Sinn zu unterstellen gewesen wäre, wäre eine derartige Auslegung seit Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgeschlossen, da nach Artikel römisch drei, Absatz eins, EGVG alle in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in diesen Gesetzen geregelt seien, für die Behörden, die diese Gesetze anzuwenden hätten, ihre Anwendbarkeit verloren hätten, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt sei. Diese Anwendbarkeit werde auch durch Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971 nicht ausgeschlossen.
Neben der Rechtsirrigkeit des angefochtenen Bescheides sprächen nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch gewichtige rechtspolitische Erwägungen gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, Die von dieser vorgenommene Auslegung führe nämlich in letzter Konsequenz zu dem Schluß, daß im Grundeinlöseverfahren zum Zweck der Errichtung notwendiger Straßenbauten das allgemeine Rechtsinstitut der vorzeitigen, im öffentlichen Interesse gelegenen Vollstreckung grundsätzlich keine Anwendung mehr fände. Die Folge wäre eine Behinderung vordringlicher Straßenbauvorhaben durch eine Flut von Rechtsmitteln und die Beibehaltung dieser Spruchpraxis würde einzelne Betroffene nachgerade dazu animieren, gegen den Enteignungsbescheid selbst dann Berufung einzubringen, wenn diese -
beispielsweise im Fall der Unzulässigkeit - von vornherein nicht erfolgversprechend erscheine. So sei im gegenständlichen Falle der Liegenschaftseigentümer nicht berechtigt, die Notwendigkeit der verordneten Trasse in diesem Verfahrensstadium zu bekämpfen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde die Beschwerdeführerin dazu zwingen, Grundeinlösungen bereits mehrere Jahre vor der tatsächlichen Baumaßnahme zu beantragen, um im Falle einer Rechtsmittelerhebung einzelner Liegenschaftseigentümer den Ausgang des Berufungsverfahrens noch vor Baubeginn abwarten zu können. Ein solches Vorgehen sei bisher von der belangten Behörde als "Enteignung auf Vorrat" für unzulässig erklärt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist aus folgenden Gründen der Auffassung, der Inhalt der Beschwerde lasse erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliege:
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, trat nach seinem § 34 Abs. 1 am 1. September 1971 in Kraft, während die Verwaltungsverfahrensgesetze, zuletzt wiederverlautbart im BGBl. Nr. 172/1950, ursprünglich am 1. Jänner 1926 in Kraft getreten waren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes 1971 konnten nach der damaligen Fassung des Art. 11 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom Bundesgesetzgeber ohne verfassungsrechtliche Beschränkungen verfahrensrechtliche Regelungen für den Vollzugsbereich des Bundes getroffen werden, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abwichen. Erst durch die am 1. Jänner 1975 in Kraft getretene Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, wurde bestimmt, daß von den in Handhabung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz nach Art. 11 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenen Verfahrensbestimmungen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Im übrigen ist das Rechtsinstitut der Enteignung schon durch die weitreichende Wirkung auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht von anderen Verwaltungsverfahren so verschieden, daß, insbesondere hinsichtlich der Rechtswirkung von Enteignungsbescheiden, eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung in den verschiedenen Enteignungsgesetzen auch in Ansehung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 als grundsätzlich zulässig angesehen werden müßte.Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, trat nach seinem Paragraph 34, Absatz eins, am 1. September 1971 in Kraft, während die Verwaltungsverfahrensgesetze, zuletzt wiederverlautbart im Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, ursprünglich am 1. Jänner 1926 in Kraft getreten waren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes 1971 konnten nach der damaligen Fassung des Artikel 11, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes vom Bundesgesetzgeber ohne verfassungsrechtliche Beschränkungen verfahrensrechtliche Regelungen für den Vollzugsbereich des Bundes getroffen werden, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abwichen. Erst durch die am 1. Jänner 1975 in Kraft getretene Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 444, wurde bestimmt, daß von den in Handhabung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz nach Artikel 11, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenen Verfahrensbestimmungen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Im übrigen ist das Rechtsinstitut der Enteignung schon durch die weitreichende Wirkung auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht von anderen Verwaltungsverfahren so verschieden, daß, insbesondere hinsichtlich der Rechtswirkung von Enteignungsbescheiden, eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung in den verschiedenen Enteignungsgesetzen auch in Ansehung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 als grundsätzlich zulässig angesehen werden müßte.
Das mit Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Februar 1954, BGBl. Nr. 71, wiederverlautbarte Eisenbahn-Enteignungsgesetz vom 18. Februar 1878 trat zwar vor den Verwaltungsverfahrensgesetzen in Kraft, doch wird seine sinngemäße Anwendung - als Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 in der geltenden Fassung - in § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 normiert und es damit zum mittelbaren Inhalt des letztgenannten Gesetzes erklärt, sodaß hinsichtlich seines Verhältnisses zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen dieselben Grundsätze Anwendung zu finden haben, wie hinsichtlich des Bundesstraßengesetzes 1971.Das mit Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Februar 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, wiederverlautbarte Eisenbahn-Enteignungsgesetz vom 18. Februar 1878 trat zwar vor den Verwaltungsverfahrensgesetzen in Kraft, doch wird seine sinngemäße Anwendung - als Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 in der geltenden Fassung - in Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 normiert und es damit zum mittelbaren Inhalt des letztgenannten Gesetzes erklärt, sodaß hinsichtlich seines Verhältnisses zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen dieselben Grundsätze Anwendung zu finden haben, wie hinsichtlich des Bundesstraßengesetzes 1971.
§ 20 Abs. 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 lautet: Paragraph 20, Absatz 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 lautet:
"Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist."
Diese, im Zusammenhang mit der Regelung der Anfechtbarkeit von Enteignungsbescheiden einerseits hinsichtlich des Ausspruches der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, anderseits aber hinsichtlich der Bestimmung über die Höhe der Entschädigung getroffene Regelung geht also davon aus, daß nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruches über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Ebenso heißt es in § 35 Abs. 1 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954:Diese, im Zusammenhang mit der Regelung der Anfechtbarkeit von Enteignungsbescheiden einerseits hinsichtlich des Ausspruches der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, anderseits aber hinsichtlich der Bestimmung über die Höhe der Entschädigung getroffene Regelung geht also davon aus, daß nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruches über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Ebenso heißt es in Paragraph 35, Absatz eins, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954:
"Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu.""Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (Paragraph 2,) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach Paragraph 40, Absatz 2, erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach Paragraph 26, getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu."
Der in dieser Gesetzesstelle zitierte § 40 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 betrifft Verfahren zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn und ist demnach für die Enteignung von Grundflächen für Zwecke einer Bundesstraße nicht anwendbar.Der in dieser Gesetzesstelle zitierte Paragraph 40, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 betrifft Verfahren zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn und ist demnach für die Enteignung von Grundflächen für Zwecke einer Bundesstraße nicht anwendbar.
§ 26 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes betrifft die Feststellung der Entschädigung für nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bildende Objekte, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Falle schon deswegen keine Anwendung, weil eine solche Vereinbarung nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorliegt.Paragraph 26, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes betrifft die Feststellung der Entschädigung für nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bildende Objekte, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Falle schon deswegen keine Anwendung, weil eine solche Vereinbarung nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorliegt.
Auch andere Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes stellen die Rechtswirkungen der Enteignung auf die Rechtskraft ab. So heißt es im § 19:Auch andere Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes stellen die Rechtswirkungen der Enteignung auf die Rechtskraft ab. So heißt es im Paragraph 19 :
"Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder soweit es sich nicht um Verfügungen handelt, die zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendig und unaufschiebbar sind."
Ebenso lautet § 20 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954:Ebenso lautet Paragraph 20, des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954:
Grundbuchsgericht ... um die Anmerkung der Enteignung zu ersuchen.
Somit kann aber der § 64 Abs. 2 AVG 1950 in Verfahren betreffend die Enteignung von Grundflächen für Zwecke einer Bundesstraße nicht zum Tragen kommen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1950, Slg. N.F. Nr. 1458/A, dargetan hat, sind Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zwei verschiedene Dinge. Wenn es in diesem Erkenntnis weiter heißt, daß unter den besonderen Bedingungen des § 64 Abs. 2 AVG durch Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein Bescheid schon vor Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckbar gemacht werden kann, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Rechtskraft zur Voraussetzung des Vollzuges erklärt ist, wie dies im Bundesstraßengesetz 1971 und im Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 geschehen ist.Somit kann aber der Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 in Verfahren betreffend die Enteignung von Grundflächen für Zwecke einer Bundesstraße nicht zum Tragen kommen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1950, Slg. N.F. Nr. 1458/A, dargetan hat, sind Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zwei verschiedene Dinge. Wenn es in diesem Erkenntnis weiter heißt, daß unter den besonderen Bedingungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG durch Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein Bescheid schon vor Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckbar gemacht werden kann, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Rechtskraft zur Voraussetzung des Vollzuges erklärt ist, wie dies im Bundesstraßengesetz 1971 und im Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 geschehen ist.
Somit wurde aber die Beschwerdeführerin dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Ausspruch der ersten Instanz über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG 1950 behob, nicht in ihren Rechten verletzt, wie sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt.Somit wurde aber die Beschwerdeführerin dadurch, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Ausspruch der ersten Instanz über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 behob, nicht in ihren Rechten verletzt, wie sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen,Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen,
Wien, am 13. Mai 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060034.X00Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019