RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0080

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
WRG 1959 §50;

Rechtssatz

§ 50 Abs. 6 WRG 1959 spricht in seinem ersten Satz davon, dass auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, "die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung" finden. Diese Anordnung bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen" im Sinne des Abs. 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer (Hinweis E 18. September 2002, 98/07/0114). § 50 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet daher keinesfalls nur den Eigentümer einer Wasseranlage.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070080.X03

Im RIS seit

02.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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