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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;Rechtssatz
Der Beamte strebt als "Kernanliegen" die Einbeziehung der Verwendungszulage (Fraktionszulage) in die Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage an. Damit kann die Beschwerde allerdings schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil eine derartige Zulage nicht gebührt hat: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem den Beamten betreffenden Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/12/0207, ausgesprochen hat, ist es für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 zu keiner bescheidmäßigen Zuerkennung einer "Fraktionszulage" gekommen. Derartiges wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die DGO Graz 1957, insbesondere ihr § 74b Abs. 1 Z. 3 und § 74 Abs. 3, keine Grundlage für die Gewährung einer solchen Zuwendung bietet. Vielmehr hatten sich diese auf - zum Teil nicht kundgemachte - Stadtsenatsbeschlüsse gestützt, die die Auszahlung solcher Geldleistungen vorgesehen hatten. Somit ist der Berufungsbehörde jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, dass diese (unstrittig) als Verwendungszulage qualifizierte Geldleistung schon deshalb (die Richtigkeit der vom Beamten aus § 4 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April 1970 über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen gezogenen Schlüsse unterstellt, was hier nicht weiter zu prüfen ist) nicht in eine Nebengebühr umzuwandeln war, weil dies jedenfalls vorausgesetzt hätte, dass sie dem Beamten rechtens (also gestützt auf einen dafür in Betracht kommenden Titel wie Gesetz, Verordnung oder Bescheid) gebührt hätte. Diese Voraussetzung lag allerdings im Beschwerdefall, woran auch die Entrichtung von Pensionsbeiträgen nichts ändern kann, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X02Im RIS seit
20.08.2007