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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 35 Abs 1 lit b StVO 1960 bildet keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich eines Warenautomaten, der auf einer Liegenschaft, die im Privateigentum steht, neben der Straße aufgestellt ist und an sich nicht geeignet ist, Wirkungen der im § 35 Abs 2 StVO 1960 beispielsweise umschriebenen Art zu erzeugen. Der Umstand, dass der Warenautomat im Hinblick auf den Ort seiner Aufstellung insbesondere Kinder aus der nahegelegenen Volksschule zu einem unaufmerksamen Betreten der Straße veranlassen könnte, vermag einen Entfernungsauftrag nach § 35 Abs 1 lit b leg cit nicht zu stützen. (Hinweis auf E 25.5.1972, 1016/71).Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bildet keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich eines Warenautomaten, der auf einer Liegenschaft, die im Privateigentum steht, neben der Straße aufgestellt ist und an sich nicht geeignet ist, Wirkungen der im Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960 beispielsweise umschriebenen Art zu erzeugen. Der Umstand, dass der Warenautomat im Hinblick auf den Ort seiner Aufstellung insbesondere Kinder aus der nahegelegenen Volksschule zu einem unaufmerksamen Betreten der Straße veranlassen könnte, vermag einen Entfernungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, leg cit nicht zu stützen. (Hinweis auf E 25.5.1972, 1016/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020031.X01Im RIS seit
20.04.2004