Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist derjenige Bundesminister die oberste Behörde gem § 27 erster Satz VwGG 1965 bzw die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs 2 AVG 1950, der die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über den Ressortbereich ausübt, dem der jeweilige Beschuldigte angehört. Dieser Bundesminister ist in einem seinen Ressortangehörigen betreffenden Disziplinarverfahren auch die zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt gem § 68 Abs 4 AVG 1950.In einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist derjenige Bundesminister die oberste Behörde gem Paragraph 27, erster Satz VwGG 1965 bzw die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950, der die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über den Ressortbereich ausübt, dem der jeweilige Beschuldigte angehört. Dieser Bundesminister ist in einem seinen Ressortangehörigen betreffenden Disziplinarverfahren auch die zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt gem Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982090029.X03Im RIS seit
28.09.2004