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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist der Beschuldigte auch dann berechtigt, das Verlangen gem § 73 Abs 2 AVG 1950 zu stellen, wenn nicht er, sondern der Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben hat.In einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist der Beschuldigte auch dann berechtigt, das Verlangen gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 zu stellen, wenn nicht er, sondern der Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982090029.X01Im RIS seit
28.09.2004