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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;Rechtssatz
§ 22 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Juli 1982, mit der die Dienstzulagenverordnung abgeändert und wiederverlautbart wird (danach finden die Bestimmungen der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Dienstzulagen im Sinn der genannten Verordnung vom 8. Juli 1982 nicht erfüllt werden) ist so auszulegen, dass bei der Umwandlung der Dienstzulage in eine Nebengebühr vom Gesamtbetrag der gebührenden Kontrollamtszulage (also vom 14 maligen Bezug pro Jahr) auszugehen ist. Der genannten Regelung, die die Pensionswirksamkeit (im weiten Sinn) der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr gebührenden Dienstzulage (die damit nicht bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen ist) - wenn auch in der ungünstigeren Form der Berücksichtigung bei der Ruhegenusszulage - normiert, kann hingegen keine aus der Systemumstellung auf eine Nebengebühr folgende Kürzung auf die 12-Monats-Regel entnommen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X04Im RIS seit
20.08.2007