RS Vwgh 2007/5/24 2003/12/0089

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;
DGO Graz 1957 §52a idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §67 Abs2 idF 1976/017;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §22 Abs3 idF ABl Graz 1994/006;
DGO Graz RuhegenusszulagenV 1970 §2;
DGO Graz RuhegenusszulagenV 1970 §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 22 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Juli 1982, mit der die Dienstzulagenverordnung abgeändert und wiederverlautbart wird (danach finden die Bestimmungen der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Dienstzulagen im Sinn der genannten Verordnung vom 8. Juli 1982 nicht erfüllt werden) ist so auszulegen, dass bei der Umwandlung der Dienstzulage in eine Nebengebühr vom Gesamtbetrag der gebührenden Kontrollamtszulage (also vom 14 maligen Bezug pro Jahr) auszugehen ist. Der genannten Regelung, die die Pensionswirksamkeit (im weiten Sinn) der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr gebührenden Dienstzulage (die damit nicht bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen ist) - wenn auch in der ungünstigeren Form der Berücksichtigung bei der Ruhegenusszulage - normiert, kann hingegen keine aus der Systemumstellung auf eine Nebengebühr folgende Kürzung auf die 12-Monats-Regel entnommen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X04

Im RIS seit

20.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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