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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Verfahrensrechtliche Bescheide - es handelt sich hier um die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages - unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Aus dem ersten Satz der Bestimmung des § 72 Abs 4 AVG kann für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung eine besondere Regelung de Instanzenzuges nicht abgeleitet werden, denn die in dieser Gesetzesstelle (im Gegensatz zu dem ihr folgenden Satz) enthaltenen Einräumung eines Berufungsrechtes an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde besagt nichts anderes, als dass eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelnen Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist (Hinweis auf VfGH 2.3.1974 Slg 7273). Nun bestimmt § 36 Abs 4 MietenG, dass die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann. ist also durch die Verwaltungsvorschrift (§ 36 MietrechtsG) im konkreten Fall keine im Instanzenzug übergeordnete Behörde bestimmt, dann war das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes unzulässig. Die Zurückweisung entsprach daher der Gesetzeslage.Verfahrensrechtliche Bescheide - es handelt sich hier um die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages - unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Aus dem ersten Satz der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 4, AVG kann für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung eine besondere Regelung de Instanzenzuges nicht abgeleitet werden, denn die in dieser Gesetzesstelle (im Gegensatz zu dem ihr folgenden Satz) enthaltenen Einräumung eines Berufungsrechtes an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde besagt nichts anderes, als dass eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelnen Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist (Hinweis auf VfGH 2.3.1974 Slg 7273). Nun bestimmt Paragraph 36, Absatz 4, MietenG, dass die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann. ist also durch die Verwaltungsvorschrift (Paragraph 36, MietrechtsG) im konkreten Fall keine im Instanzenzug übergeordnete Behörde bestimmt, dann war das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes unzulässig. Die Zurückweisung entsprach daher der Gesetzeslage.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982010120.X01Im RIS seit
05.04.2004