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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12;Rechtssatz
Die Behörde hat von der vertragsmäßig bedungenen Leistung so lange auszugehen, als nicht der Nachweis erbracht worden ist, dass sie trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich ist (Hinweis E 27.4.1956, 454/53 und E 23.4.1976, 2278/75). Eine wesentliche Voraussetzung für die geforderte gerichtliche Geltendmachung ist es aber, dass die Führung unter den jeweils gegebenen Umständen für das aus einem Vertrag berechtigte Kriegsopfer erfolgversprechend und auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002690.X01Im RIS seit
16.12.2003