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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs2;Rechtssatz
Durch die ausdrückliche Anführung des § 28 in § 34 Abs 2 legcit, der diesbezüglich keine Einschränkung erkennen läßt, ist der Bfr nach Zurückstellung der Beschwerde zur Verbesserung auch berechtigt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist nachzutragen. Wird der Verbesserungsauftrag erst nach Abtretung einer Beschwerde an den VwGH gemäß Art 144 Abs 2 B-VG erteilt, so kann dieser Fall mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung nicht anders gesehen werden, wie wenn die Beschwerde unmittelbar beim VwGH eingebracht worden wäre.Durch die ausdrückliche Anführung des Paragraph 28, in Paragraph 34, Absatz 2, legcit, der diesbezüglich keine Einschränkung erkennen läßt, ist der Bfr nach Zurückstellung der Beschwerde zur Verbesserung auch berechtigt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist nachzutragen. Wird der Verbesserungsauftrag erst nach Abtretung einer Beschwerde an den VwGH gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG erteilt, so kann dieser Fall mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung nicht anders gesehen werden, wie wenn die Beschwerde unmittelbar beim VwGH eingebracht worden wäre.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000592.X01Im RIS seit
24.05.1982Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010