Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/13/0105 82/13/0104Rechtssatz
Eine GesBR, die nach außen hin nicht in Erscheinung tritt und daher auch nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes anzusehen ist, ist ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft, wenn feststeht, daß die einzelnen Gesellschafter sowohl am Betriebsgewinn als auch am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt sind (Hinweis E 20.3.1959, VwSlg 1980 F/1959 und 15.10.1979, 2693/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978003161.X01Im RIS seit
26.05.1982Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016