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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §4 Abs2;Rechtssatz
Es muß unterstellt werden, daß sich die Inhaber der bestehenden Taxibetriebe ausschließlich oder doch zumindest vorwiegend von dem Bestreben leiten lassen, der Nachfrage des auf Leistungen des Taxigewerbes angewiesenen Publikums in einer dieses befriedigenden Weise zu entsprechen. Bei einem diesem Grundsatz gemäßen wirtschaftlichen Verhalten müßte sich, wenn die Feststellung, daß das vorhandene Angebot an sich ausreiche, zutreffend wäre, ergeben, daß von einer unbefriedigten Nachfrage nach dem äußeren Bild keine Rede sei. (vgl. E v. 24.4.1968, 1550/67, VwSlg 7340 A/1968)Es muß unterstellt werden, daß sich die Inhaber der bestehenden Taxibetriebe ausschließlich oder doch zumindest vorwiegend von dem Bestreben leiten lassen, der Nachfrage des auf Leistungen des Taxigewerbes angewiesenen Publikums in einer dieses befriedigenden Weise zu entsprechen. Bei einem diesem Grundsatz gemäßen wirtschaftlichen Verhalten müßte sich, wenn die Feststellung, daß das vorhandene Angebot an sich ausreiche, zutreffend wäre, ergeben, daß von einer unbefriedigten Nachfrage nach dem äußeren Bild keine Rede sei. vergleiche E v. 24.4.1968, 1550/67, VwSlg 7340 A/1968)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X04Im RIS seit
05.03.2004