RS Vwgh 1982/5/28 81/04/0142

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Veröffentlicht am 28.05.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §4 Abs2;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Es muß unterstellt werden, daß sich die Inhaber der bestehenden Taxibetriebe ausschließlich oder doch zumindest vorwiegend von dem Bestreben leiten lassen, der Nachfrage des auf Leistungen des Taxigewerbes angewiesenen Publikums in einer dieses befriedigenden Weise zu entsprechen. Bei einem diesem Grundsatz gemäßen wirtschaftlichen Verhalten müßte sich, wenn die Feststellung, daß das vorhandene Angebot an sich ausreiche, zutreffend wäre, ergeben, daß von einer unbefriedigten Nachfrage nach dem äußeren Bild keine Rede sei. (vgl. E v. 24.4.1968, 1550/67, VwSlg 7340 A/1968)Es muß unterstellt werden, daß sich die Inhaber der bestehenden Taxibetriebe ausschließlich oder doch zumindest vorwiegend von dem Bestreben leiten lassen, der Nachfrage des auf Leistungen des Taxigewerbes angewiesenen Publikums in einer dieses befriedigenden Weise zu entsprechen. Bei einem diesem Grundsatz gemäßen wirtschaftlichen Verhalten müßte sich, wenn die Feststellung, daß das vorhandene Angebot an sich ausreiche, zutreffend wäre, ergeben, daß von einer unbefriedigten Nachfrage nach dem äußeren Bild keine Rede sei. vergleiche E v. 24.4.1968, 1550/67, VwSlg 7340 A/1968)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X04

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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