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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §4 Abs2;Rechtssatz
Eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistung des Taxigewerbes ist nur dann anzunehmen, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. (vgl. z.B. E vom 5.3.1982, 1386/80)Eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistung des Taxigewerbes ist nur dann anzunehmen, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. vergleiche z.B. E vom 5.3.1982, 1386/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X03Im RIS seit
05.03.2004