RS Vwgh 1982/5/28 81/04/0142

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Veröffentlicht am 28.05.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §4 Abs2;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistung des Taxigewerbes ist nur dann anzunehmen, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. (vgl. z.B. E vom 5.3.1982, 1386/80)Eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistung des Taxigewerbes ist nur dann anzunehmen, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. vergleiche z.B. E vom 5.3.1982, 1386/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X03

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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