RS Vwgh 1982/5/28 81/04/0142

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Veröffentlicht am 28.05.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §4 Abs2;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Die Konzession für das Taxigewerbe darf zufolge § 5 Abs 1 des GelegenheitsverkehrsG nur dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist. An dieses Erfordernis ist zufolge § 4 Abs 2 des GelegenheitsverkehrsG auch eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge gebunden. Bei der Feststellung des Bedarfes ist zufolge § 25 Abs 4 der GewO 1973 vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.Die Konzession für das Taxigewerbe darf zufolge Paragraph 5, Absatz eins, des GelegenheitsverkehrsG nur dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist. An dieses Erfordernis ist zufolge Paragraph 4, Absatz 2, des GelegenheitsverkehrsG auch eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge gebunden. Bei der Feststellung des Bedarfes ist zufolge Paragraph 25, Absatz 4, der GewO 1973 vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X02

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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