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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §4 Abs2;Rechtssatz
Die Konzession für das Taxigewerbe darf zufolge § 5 Abs 1 des GelegenheitsverkehrsG nur dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist. An dieses Erfordernis ist zufolge § 4 Abs 2 des GelegenheitsverkehrsG auch eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge gebunden. Bei der Feststellung des Bedarfes ist zufolge § 25 Abs 4 der GewO 1973 vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.Die Konzession für das Taxigewerbe darf zufolge Paragraph 5, Absatz eins, des GelegenheitsverkehrsG nur dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist. An dieses Erfordernis ist zufolge Paragraph 4, Absatz 2, des GelegenheitsverkehrsG auch eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge gebunden. Bei der Feststellung des Bedarfes ist zufolge Paragraph 25, Absatz 4, der GewO 1973 vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X02Im RIS seit
05.03.2004