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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §4 Abs2;Rechtssatz
Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann gesprochen werden, wenn Feststellungen über das Fehlen von relevanten Wartezeiten getroffen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040142.X01Im RIS seit
05.03.2004