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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Eine das Steuerverhältnis im Streitjahr berührende, neu hervorgekommene Tatsache stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 4 BAO dar; die Wiederaufnahme ermöglicht der Behörde (außer in den Fällen des § 307 Abs 2 BAO) infolge der gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides auch eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes (Hinweis E 2.2.1972, 275/71, E 27.5.1981, 2785/80).Eine das Steuerverhältnis im Streitjahr berührende, neu hervorgekommene Tatsache stellt einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO dar; die Wiederaufnahme ermöglicht der Behörde (außer in den Fällen des Paragraph 307, Absatz 2, BAO) infolge der gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides auch eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes (Hinweis E 2.2.1972, 275/71, E 27.5.1981, 2785/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130040.X01Im RIS seit
02.06.1982