TE Vwgh Erkenntnis 1982/6/2 82/03/0031

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Veröffentlicht am 02.06.1982
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §105
KFG 1967 §36 lita
KFG 1967 §36 litb
KFG 1967 §36 litd
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
  1. KFG 1967 § 105 heute
  2. KFG 1967 § 105 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 105 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 105 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  5. KFG 1967 § 105 gültig von 01.11.1997 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  6. KFG 1967 § 105 gültig von 16.07.1988 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der IH in A, vertreten durch Dr. Max Huber, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1981, Zl. VerkR-15.503/1 - 1981-II/H, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Juni 1980 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen „nach § 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in Verbindung 1.) § 36 lit. a, b, d KFG und 2.) § 102 Abs. 1 KFG“ gemäß der erstzitierten Gesetzesstelle zu 1.) einer Geldstrafe von S 250,-- und 2.) zu einer Geldstrafe von S 250,-- (Ersatzarreststrafe je zwei Tage), verurteilt, weil sie am 1. Juli 1979 um 6.45 Uhr in Linz auf der Altenbergerstraße, auf der Alten Freistädterstraße und auf dem Niedermayrweg 1.) einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw-VW Variant ohne behördliches Kennzeichen und Haftpflichtversicherungsschutz gelenkt habe und weil 2.) am Fahrzeug der linke Scheinwerfereinsatz, die vorderen Blinkerleuchten und die Scheibenwischer fehlten. Infolge Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Dezember 1981 den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt wurde. Hinsichtlich des übrigen Tatbestandes bleibe das Straferkenntnis aufrecht. In dem den Schuldspruch bestätigenden Teil der Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Vorschrift des § 36 lit. a, b und d KFG beziehe sich auch auf Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgeschleppt würden. Der Sachverhalt, nämlich das Abschleppen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Pkws ohne behördliches Kennzeichen und ohne Haftpflichtversicherung sei eindeutig erwiesen und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Juni 1980 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen „nach Paragraph 134, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in Verbindung 1.) Paragraph 36, Litera a, b, d, KFG und 2.) Paragraph 102, Absatz eins, KFG“ gemäß der erstzitierten Gesetzesstelle zu 1.) einer Geldstrafe von S 250,-- und 2.) zu einer Geldstrafe von S 250,-- (Ersatzarreststrafe je zwei Tage), verurteilt, weil sie am 1. Juli 1979 um 6.45 Uhr in Linz auf der Altenbergerstraße, auf der Alten Freistädterstraße und auf dem Niedermayrweg 1.) einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw-VW Variant ohne behördliches Kennzeichen und Haftpflichtversicherungsschutz gelenkt habe und weil 2.) am Fahrzeug der linke Scheinwerfereinsatz, die vorderen Blinkerleuchten und die Scheibenwischer fehlten. Infolge Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Dezember 1981 den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als die Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt wurde. Hinsichtlich des übrigen Tatbestandes bleibe das Straferkenntnis aufrecht. In dem den Schuldspruch bestätigenden Teil der Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Vorschrift des Paragraph 36, Litera a, b, und d KFG beziehe sich auch auf Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgeschleppt würden. Der Sachverhalt, nämlich das Abschleppen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Pkws ohne behördliches Kennzeichen und ohne Haftpflichtversicherung sei eindeutig erwiesen und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Gegen den bestätigenden Teil des Bescheides des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende, wegen „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhobene Beschwerde. In dieser wird die Rechtsansicht vertreten, aus der Bestimmung des § 105 KFG ergebe sich, daß abgeschleppte Fahrzeuge nicht den Bestimmungen des § 36 zu entsprechen hätten. Es läge keine Verwendung im öffentlichen Verkehr vor.Gegen den bestätigenden Teil des Bescheides des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende, wegen „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhobene Beschwerde. In dieser wird die Rechtsansicht vertreten, aus der Bestimmung des Paragraph 105, KFG ergebe sich, daß abgeschleppte Fahrzeuge nicht den Bestimmungen des Paragraph 36, zu entsprechen hätten. Es läge keine Verwendung im öffentlichen Verkehr vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und deretwegen nicht bestraft zu werden.

Der IV. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes ist mit „Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger“ überschrieben; der in diesem Abschnitt befindliche § 36 ist mit „Allgemeines“ überschrieben. Er lautet in den im vorliegenden Fall anzuwendenden Teilen:Der römisch vier. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes ist mit „Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger“ überschrieben; der in diesem Abschnitt befindliche Paragraph 36, ist mit „Allgemeines“ überschrieben. Er lautet in den im vorliegenden Fall anzuwendenden Teilen:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der § 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraph 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,a) sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,b) sie das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48,) führen,

...

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§§ 59 und 60) oder Haftung (§ 62) besteht.d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraphen 59 und 60) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht.

...“

Hingegen ist der X. Abschnitt dieses Gesetzes mit „Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers“ überschrieben; der in diesem Abschnitt befindliche § 105 ist mit „Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen“ überschrieben und regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die technischen Mindestvoraussetzungen, die an ein abzuschleppendes Fahrzeug gestellt werden, im Absatz 3 die für das Abschleppen erforderliche Lenkerberechtigung, im Absatz 4 die Notbeleuchtung des abzuschleppenden Fahrzeuges, erklärt im Absatz 5 das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge für unzulässig, regelt im Absatz 7 die Voraussetzungen des Schiebens von Kraftfahrzeugen und im Absatz 8 die Art der Beleuchtung des Zugfahrzeuges. Von Bedeutung für die vorliegende Rechtsfrage ist insbesondere der Absatz 6 des § 105 KFG, welcher lautet:Hingegen ist der römisch zehn. Abschnitt dieses Gesetzes mit „Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers“ überschrieben; der in diesem Abschnitt befindliche Paragraph 105, ist mit „Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen“ überschrieben und regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die technischen Mindestvoraussetzungen, die an ein abzuschleppendes Fahrzeug gestellt werden, im Absatz 3 die für das Abschleppen erforderliche Lenkerberechtigung, im Absatz 4 die Notbeleuchtung des abzuschleppenden Fahrzeuges, erklärt im Absatz 5 das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge für unzulässig, regelt im Absatz 7 die Voraussetzungen des Schiebens von Kraftfahrzeugen und im Absatz 8 die Art der Beleuchtung des Zugfahrzeuges. Von Bedeutung für die vorliegende Rechtsfrage ist insbesondere der Absatz 6 des Paragraph 105, KFG, welcher lautet:

„Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte der Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.“„Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte der Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3, sinngemäß.“

Der zitierte § 46 Abs. 3 KFG verlangt für Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten bestimmte Höchstgrenzen überschreiten, die Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden.Der zitierte Paragraph 46, Absatz 3, KFG verlangt für Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten bestimmte Höchstgrenzen überschreiten, die Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden.

Entgegen der Behauptung der Beschwerde enthält § 36 KFG keine technischen, sondern rechtliche Voraussetzungen für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Hingegen schafft § 105 Abs. 1 und 2 KFG Ausnahmen von jenen technischen Vorschriften, für deren Einhaltung der Kraftfahrzeuglenker unter der Sanktion des § 102 Abs. 1 KFG verantwortlich ist. Es ist somit ein Rechtsirrtum, anzunehmen, wenn nur die Voraussetzungen des § 105 KFG gegeben seien, sei das abzuschleppende Fahrzeug von allen anderen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes dispensiert.Entgegen der Behauptung der Beschwerde enthält Paragraph 36, KFG keine technischen, sondern rechtliche Voraussetzungen für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Hingegen schafft Paragraph 105, Absatz eins und 2 KFG Ausnahmen von jenen technischen Vorschriften, für deren Einhaltung der Kraftfahrzeuglenker unter der Sanktion des Paragraph 102, Absatz eins, KFG verantwortlich ist. Es ist somit ein Rechtsirrtum, anzunehmen, wenn nur die Voraussetzungen des Paragraph 105, KFG gegeben seien, sei das abzuschleppende Fahrzeug von allen anderen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes dispensiert.

Dies ergibt sich auch aus der oben zitierten Vorschrift des Absatzes 6 des § 105 KFG. Aus ihm geht klar hervor, daß die Vorschrift des § 46 KFG betreffend Überstellungsfahrten auch für abzuschleppende Fahrzeuge gilt; für das Abschleppen von nur für bestimmte Straßenzüge zugelassenen Fahrzeugen ist eben eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.Dies ergibt sich auch aus der oben zitierten Vorschrift des Absatzes 6 des Paragraph 105, KFG. Aus ihm geht klar hervor, daß die Vorschrift des Paragraph 46, KFG betreffend Überstellungsfahrten auch für abzuschleppende Fahrzeuge gilt; für das Abschleppen von nur für bestimmte Straßenzüge zugelassenen Fahrzeugen ist eben eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.

Daraus ergibt sich, daß auch ein abzuschleppendes Fahrzeug nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 36 lit. a, b und d KFG zutreffen. Da dies beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht der Fall war, ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.Daraus ergibt sich, daß auch ein abzuschleppendes Fahrzeug nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 36, Litera a, b und d KFG zutreffen. Da dies beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht der Fall war, ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Solcherart läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mangels Einleitung eines Vorverfahrens war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Solcherart läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mangels Einleitung eines Vorverfahrens war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Wien, am 2. Juni 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982030031.X00

Im RIS seit

05.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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