RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

KBGG 2001 §2 Abs7;
KBGG 2001 §5 Abs6;
KBGG 2001 §8 Abs2;
KUG 1974 §39 Abs1 Z3 idF 2001/I/103;

Rechtssatz

Der Verweis des § 39 Abs. 1 Z. 3 KUG auf § 8 KBGG erfasst auch den in § 8 Abs. 2 KBGG enthaltenen Weiterverweis auf § 2 Abs. 7 KBGG, welcher illustriert, was unter "Verzicht auf den Anspruch" zu verstehen ist. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung regelt, dass ein Verzicht nur für ganze Kalendermonate möglich ist, und verweist ihrerseits auf die in § 5 Abs. 6 KBGG enthaltenen weiteren Regeln dafür. Der letzte Satz des § 5 Abs. 6 KBGG ordnet wiederum an, dass Zeitpunkt und Dauer des Verzichts im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonates bekannt gegeben werden müssen. Der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Satz spricht für ein Verständnis des Begriffes "müssen", wonach nur die vorherige Bekanntgabe zu Beginn eines Kalendermonates das vorübergehende bzw. vorzeitige Enden des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu bewirken vermag, also eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verzicht darstellt. Der im KUG enthaltene Verweis auf § 8 KBGG bezieht sich infolge des darin enthaltenen Weiterverweises auf § 2 Abs. 7 KBGG und des in der letztgenannten Norm enthaltenen Weiterverweises auf § 5 Abs. 6 KBGG auf das gesamte Regelungssystem der drei genannten Normen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120127.X06

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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