TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/26 A4/82

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §35, §41
ZPO §41 Abs2
ZPO §235 Abs4
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; nach Rückzahlung des Strafbetrages auf Kostenersatz eingeschränktes Klagebegehren gerechtfertigt; Kostenersatzforderung für das Verfahren vor dem VfGH war gemäß §41 VerfGG iVm. §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1744,28 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entschließungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Stmk. Landesregierung mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 10. Juni 1981 über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 600 S verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 120 S auferlegt habe; er habe Geldstrafe und Kostenbeitrag am 1. Juli 1981 bezahlt. Nachdem der VwGH mit Erk. vom 11. Dezember 1981 den Bescheid aufgenommen habe, habe er mit Schreiben vom 23. Feber 1982 die Rückzahlung des Betrages von 720 S begehrt, die jedoch bis zur vorliegenden Klagserhebung (17. August 1982) nicht vorgenommen worden sei. Der Kläger begehrt den Zuspruch von 720 S samt 4 vH Zinsen ab dem 1. März 1982 sowie den Ersatz der Prozeßkosten (für Schriftsatzaufwand 10000 S, Verhandlungsaufwand, Barauslagen von 250 S).

2. Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakten vorgelegt und bekanntgegeben, daß die Überweisung der Klagsforderung am 22. September 1982 durchgeführt worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1982 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Kostenersatz ein.

4. Der VfGH hat erwogen:

4.1. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH bejaht (VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Er hält an dieser Ansicht auch weiterhin fest.

4.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist auch gerechtfertigt. Die beklagte Partei hat die Zahlung der im Grund und der Höhe nach unbestrittenen Klagsforderung erst am 22. September 1982, demnach erst nach einer am 23. Feber 1982 vorgenommenen Mahnung, aber auch erst nach Einbringung der vorliegenden Klage, vorgenommen. Der Kläger hat der Zahlung von Kapital und Zinsen durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten gemäß §235 Abs4 ZPO Rechnung getragen. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung des Klägers gerechtfertigt. Diese war allerdings gemäß §41 VerfGG iVm. §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen; in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer im Betrage von 124,48 S enthalten.4.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist auch gerechtfertigt. Die beklagte Partei hat die Zahlung der im Grund und der Höhe nach unbestrittenen Klagsforderung erst am 22. September 1982, demnach erst nach einer am 23. Feber 1982 vorgenommenen Mahnung, aber auch erst nach Einbringung der vorliegenden Klage, vorgenommen. Der Kläger hat der Zahlung von Kapital und Zinsen durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten gemäß §235 Abs4 ZPO Rechnung getragen. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung des Klägers gerechtfertigt. Diese war allerdings gemäß §41 VerfGG in Verbindung mit §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen; in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer im Betrage von 124,48 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:A4.1982

Dokumentnummer

JFT_10149374_82A00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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