RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0219

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §11 Abs1;
ZustG §21;
ZustG §5 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;

Rechtssatz

Mag auch die Behörde die Zustellung des Bescheides mit einem Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung veranlasst haben - und somit entgegen § 11 Abs. 1 DVG nicht mit einem solchen bei Zustellung zu eigenen Handen - so heilte ein solcher Zustellmangel dadurch, dass der angefochtene Bescheid dem Empfänger tatsächlich zukam (so bereits zur früheren Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zlen. 87/09/0071, 0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120219.X02

Im RIS seit

23.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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