RS Vwgh 1982/6/8 81/14/0171

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Veröffentlicht am 08.06.1982
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Selbst ein eindeutig auf Vereitelung der Wahrheitsfindung abzielendes Verhalten eines Abgabepflichtigen begründet nicht eine "Unzumutbarkeit" (einen Begriff, den die BAO nicht kennt) der Aufnahme eines von diesem Abgabepflichtigen beantragten Beweises.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981140171.X02

Im RIS seit

08.06.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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