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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Selbst ein eindeutig auf Vereitelung der Wahrheitsfindung abzielendes Verhalten eines Abgabepflichtigen begründet nicht eine "Unzumutbarkeit" (einen Begriff, den die BAO nicht kennt) der Aufnahme eines von diesem Abgabepflichtigen beantragten Beweises.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140171.X02Im RIS seit
08.06.1982