RS Vwgh 2007/5/25 2007/12/0068

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0235 B 25. September 2002 RS 3 (Zusatz: Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar.)

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120068.X02

Im RIS seit

08.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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